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# § 45 Vollstreckung von Wiedergutmachungsanordnungen
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Wiedergutmachungsanordnungen, die auf die Zahlung einer Geldsumme gerichtet sind, werden vollstreckt, wenn
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1.der Gerichtshof unter Vorlage der vollständigen rechtskräftigen und vollstreckbaren Erkenntnisse zum Schuldspruch und zum Strafspruch sowie der Anordnung nach Artikel 75 des Römischen Statuts darum ersucht hat und
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2.in dem Ersuchen angegeben wird, bis zu welcher Höhe die Wiedergutmachungsanordnung im Inland zu vollstrecken ist, sofern der Gerichtshof mehrere Staaten um Vollstreckung ersucht.
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Im Übrigen richtet sich die Vollstreckung nach § 43.
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