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lawgit/laws_md/isausbv_1997/§5.md

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# § 5 Ausbildungsberufsbild
Industrie-Isolierer/Industrie-Isoliererin
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.Berufsbildung,
2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
4.Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
5.Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,
6.Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Einrichten von Baustellen, Kontrollieren der Arbeitsergebnisse,
7.Herstellen von Wärme-, Kälte- und Schalldämmungen,
8.Beurteilen und Herstellen von Dampfbremsen,
9.Anbringen von Unterkonstruktionen,
10.Aufmessen, Aufreißen, Abwickeln, Zurichten und Montieren von Formstücken,
11.Feststellen von Störungen an Maschinen und Geräten, Veranlassen von Reparaturen.