Files
lawgit/laws_md/isausbv_1997/§5.md

809 B

§ 5 Ausbildungsberufsbild

Industrie-Isolierer/Industrie-Isoliererin

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung, 2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3.Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz, 4.Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, 5.Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen, 6.Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Einrichten von Baustellen, Kontrollieren der Arbeitsergebnisse, 7.Herstellen von Wärme-, Kälte- und Schalldämmungen, 8.Beurteilen und Herstellen von Dampfbremsen, 9.Anbringen von Unterkonstruktionen, 10.Aufmessen, Aufreißen, Abwickeln, Zurichten und Montieren von Formstücken, 11.Feststellen von Störungen an Maschinen und Geräten, Veranlassen von Reparaturen.