6 lines
243 B
Markdown
6 lines
243 B
Markdown
# § 20 Bekanntgabe
|
|
|
|
(1) Wird der Verfolgte festgenommen, so ist ihm der Grund der Festnahme mitzuteilen.
|
|
|
|
(2) Liegt ein Auslieferungshaftbefehl vor, so ist er dem Verfolgten unverzüglich bekanntzugeben. Der Verfolgte erhält eine Abschrift.
|