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# § 17 Auslieferungshaftbefehl
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(1) Die vorläufige Auslieferungshaft und die Auslieferungshaft werden durch schriftlichen Haftbefehl (Auslieferungshaftbefehl) des Oberlandesgerichts angeordnet.
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(2) In dem Auslieferungshaftbefehl sind anzuführen
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1.der Verfolgte,
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2.der Staat, an den die Auslieferung nach den Umständen des Falles in Betracht kommt,
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3.die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat,
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4.das Ersuchen oder im Fall des § 16 Abs. 1 Nr. 2 die Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß der Verfolgte einer Tat, die zu seiner Auslieferung Anlaß geben kann, dringend verdächtig ist, sowie
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5.der Haftgrund und die Tatsachen, aus denen er sich ergibt.
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