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# § 28 Allgemeine Auskünfte
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(1) Die Geschäftsstelle kann allgemeine Auskünfte zur Arbeitsweise des Registers und zu dessen Datenbestand sowie allgemeine Auskünfte über den Datenbestand der Produktdatenbank zur Verfügung stellen.
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(2) Die allgemeinen Auskünfte dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten.
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