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lawgit/laws_md/invekosv_2015/§5.md

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# § 5 Muster, Vordrucke und Formulare
Soweit die Landesstellen oder die Bundesanstalt für Anträge, Verträge, Erklärungen oder Meldungen Muster bekannt geben oder Vordrucke oder Formulare auch elektronisch bereithalten, sind diese zu verwenden.