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# § 86 Aufnahme bestimmter Passivprozesse
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(1) Rechtsstreitigkeiten, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner anhängig sind, können sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Gegner aufgenommen werden, wenn sie betreffen:
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1.die Aussonderung eines Gegenstands aus der Insolvenzmasse,
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2.die abgesonderte Befriedigung oder
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3.eine Masseverbindlichkeit.
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(2) Erkennt der Verwalter den Anspruch sofort an, so kann der Gegner einen Anspruch auf Erstattung der Kosten des Rechtsstreits nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.
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