Files
lawgit/laws_md/inso/§286.md

4 lines
220 B
Markdown

# § 286 Grundsatz
Ist der Schuldner eine natürliche Person, so wird er nach Maßgabe der §§ 287 bis 303a von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit.