4 lines
229 B
Markdown
4 lines
229 B
Markdown
# § 273 Öffentliche Bekanntmachung
|
|
|
|
Der Beschluß des Insolvenzgerichts, durch den nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung angeordnet oder die Anordnung aufgehoben wird, ist öffentlich bekanntzumachen.
|