8 lines
481 B
Markdown
8 lines
481 B
Markdown
# § 247 Zustimmung des Schuldners
|
|
|
|
(1) Die Zustimmung des Schuldners zum Plan gilt als erteilt, wenn der Schuldner dem Plan nicht spätestens im Abstimmungstermin schriftlich widerspricht.
|
|
|
|
(2) Ein Widerspruch ist im Rahmen des Absatzes 1 unbeachtlich, wenn
|
|
1.der Schuldner durch den Plan voraussichtlich nicht schlechter gestellt wird, als er ohne einen Plan stünde, und
|
|
2.kein Gläubiger einen wirtschaftlichen Wert erhält, der den vollen Betrag seines Anspruchs übersteigt.
|