6 lines
397 B
Markdown
6 lines
397 B
Markdown
# § 210 Insolvenzplan bei Masseunzulänglichkeit
|
|
|
|
Bei Anzeige der Masseunzulänglichkeit gelten die Vorschriften über den Insolvenzplan mit der Maßgabe, dass
|
|
1.an die Stelle der nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger die Massegläubiger mit dem Rang des § 209 Absatz 1 Nummer 3 treten und
|
|
2.an die Stelle der nachrangigen Insolvenzgläubiger die nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger treten.
|