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# § 17 Zahlungsunfähigkeit
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(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.
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(2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.
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