Files
lawgit/laws_md/infrggbv/§3.md

4 lines
267 B
Markdown

# § 3 Beendigung der Beleihung
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die Beleihung insgesamt oder einzelne Beleihungstatbestände jederzeit aufheben. Die Beleihung endet mit dem Inkrafttreten einer die Beleihung aufhebenden Verordnung.