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# § 3
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(1) Eintragungen und Vermerke über die öffentliche Last des Industriebelastungsgesetzes vom 30. August 1924 (Reichsgesetzbl. II S. 257) können von Amts wegen gelöscht werden.
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(2) Löschungen, die sich auf die öffentliche Last beziehen, sowie die dazu erforderlichen gerichtlichen Beurkundungen und Beglaubigungen sind von Gebühren und sonstigen Kosten befreit.
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