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# § 6 Bewerten der Prüfungsleistungen
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(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
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(2) In der Prüfung sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
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1.die schriftlichen Prüfungen nach § 3 Absatz 3,
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2.die mündliche Prüfung in Form eines
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a)Fachgesprächs nach § 3 Absatz 6 sowie
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b)einer Präsentation nach § 3 Absatz 6.
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Aus den einzelnen Bewertungen des Fachgesprächs und der Präsentation ist als zusammengefasste Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
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1.die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln und
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2.die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel.
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