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# § 2 Berufsqualifikation als Sachkundenachweis
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(1) Die erforderliche Sachkunde gilt insbesondere durch eine der folgenden Berufsabschlüsse oder Berufsqualifikationen als nachgewiesen:
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1.den staatlich anerkannten Abschluss
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a)als Bankkaufmann oder Bankkauffrau oder
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b)als Sparkassenkaufmann oder Sparkassenkauffrau, der vor der Aufhebung der staatlichen Anerkennung durch die Verordnung über die Aufhebung der staatlichen Anerkennung des Ausbildungsberufs Sparkassenkaufmann/Sparkassenkauffrau vom 19. April 1995 (BGBl. I S. 527) oder danach gemäß den dort genannten Übergangsbestimmungen erworben wurde,
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2.den staatlich anerkannten Abschluss als Immobilienkaufmann oder Immobilienkauffrau,
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3.den staatlich anerkannten Abschluss als Kaufmann oder Kauffrau für Versicherungen und Finanzen in der Fachrichtung Finanzberatung, wenn
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a)die Abschlussprüfung auf der Grundlage der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen abgelegt wurde oder
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b)die Abschlussprüfung auf der Grundlage der ab dem 1. August 2014 geltenden Fassung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen abgelegt wurde und der Mitarbeiter die Wahlqualifikationseinheit „Private Immobilienfinanzierung und Versicherungen“ gewählt hatte,
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4.den Abschluss als Geprüfter Bankfachwirt oder Geprüfte Bankfachwirtin,
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5.den Abschluss als Geprüfter Immobilienfachwirt oder Geprüfte Immobilienfachwirtin,
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6.den Abschluss als Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen oder als Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen oder
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7.den Abschluss als Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen oder als Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen, wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich der Immobiliardarlehensvergabe vorliegt.
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(2) Als Nachweis wird außerdem der Abschluss eines Studiums der Mathematik, der Wirtschafts- oder Rechtswissenschaften (Hochschul- oder Fachhochschulabschluss) anerkannt, wenn darüber hinaus eine fachspezifische Berufspraxis nachgewiesen werden kann, die gewährleistet, dass der Mitarbeiter den an die Sachkunde zu stellenden Anforderungen genügt.
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