13 lines
632 B
Markdown
13 lines
632 B
Markdown
# § 14 Bewerten der Prüfungsleistungen
|
|
|
|
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
|
|
|
|
(2) Im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.
|
|
|
|
(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
|
|
1.im schriftlichen Teil
|
|
a)die Situationsaufgabe nach § 10 und
|
|
b)die Situationsaufgabe nach § 11 und
|
|
|
|
2.das Fachgespräch nach § 12.
|