6 lines
786 B
Markdown
6 lines
786 B
Markdown
# § 6 Aufgaben des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
|
|
|
|
(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist für die Aufgaben nach § 161 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Strahlenschutzgesetzes im Bereich Nord- und Ostsee, einschließlich der Küstengewässer, der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels für die Ermittlung der Radioaktivität in Meerwasser, Schwebstoffen und Sediment zuständig.
|
|
|
|
(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist als Leitstelle zur Überwachung der Umweltradioaktivität für die Aufgaben nach § 161 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Strahlenschutzgesetzes für den Bereich Nord- und Ostsee, einschließlich der Küstengewässer, der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, zuständig.
|