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# § 5 Aufgaben der Bundesanstalt für Gewässerkunde
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(1) Die Bundesanstalt für Gewässerkunde ist für die Aufgaben nach § 161 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Strahlenschutzgesetzes im Bereich Bundeswasserstraßen außer Küstengewässern für die Ermittlung der Radioaktivität in Wasser, Schwebstoffen und Sediment zuständig.
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(2) Die Bundesanstalt für Gewässerkunde ist als Leitstelle zur Überwachung der Umweltradioaktivität im Rahmen der Aufgaben nach § 161 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Strahlenschutzgesetzes für den Bereich oberirdische Binnengewässer zuständig.
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