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# § 2 Aufgaben des Deutschen Wetterdienstes
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(1) Der Deutsche Wetterdienst ist zuständig
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1.im Rahmen der Aufgaben nach § 161 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strahlenschutzgesetzes
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a)für die ständige Überwachung der Radioaktivität in der bodennahen Luft und
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b)für die Überwachung der Radioaktivität in der hohen Atmosphäre mittels Luftfahrzeugen bei regionalen und überregionalen Notfällen im Sinne des § 5 Absatz 26 des Strahlenschutzgesetzes,
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2.für die Ermittlung der Radioaktivität in Niederschlägen nach § 161 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Strahlenschutzgesetzes,
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3.im Rahmen der Aufgaben nach § 161 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d des Strahlenschutzgesetzes für die ortsfeste Ermittlung der Radioaktivität auf der Bodenoberfläche,
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4.für die Erstellung von Ausbreitungsprognosen nach § 161 Absatz 1 Nummer 4 des Strahlenschutzgesetzes.
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(2) Der Deutsche Wetterdienst ist als Leitstelle zur Überwachung der Umweltradioaktivität für die Aufgaben nach § 161 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Strahlenschutzgesetzes in den Bereichen Luft, außer Spurenanalyse, und Niederschläge zuständig.
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(3) Der Deutsche Wetterdienst ergänzt mit seinen Messeinrichtungen die Spurenanalyse durch das Bundesamt für Strahlenschutz nach § 1 Absatz 1 Nummer 1.
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