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# § 11
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(1) Die Deutsche Industrie- und Handelskammer unterliegt in entsprechender Anwendung des § 11 Absatz 1 Satz 1 der Aufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Abweichende Regelungen durch oder auf Grund anderer Gesetze bleiben hiervon unberührt. Der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedürfen die Beschlüsse über
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1.eine Satzung nach § 10a Absatz 4 Nummer 2 und 3,
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2.die Übernahme von Aufgaben nach § 10a Absatz 8,
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3.die Beitragsordnung und die Gebührenordnung nach § 10b Absatz 3,
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4.die Satzung nach § 10b Absatz 5 Satz 2,
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5.die Satzung nach § 10c Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und
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6.die Satzung nach Absatz 3 Satz 3.
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(2) Bekanntmachungen der Deutschen Industrie- und Handelskammer sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
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(3) Die Industrie- und Handelskammern sowie ihre Kammerzugehörigen haben gegenüber der Deutschen Industrie- und Handelskammer einen Anspruch auf Unterlassung, soweit die Deutsche Industrie- und Handelskammer die gesetzlichen Kompetenzen nach § 10a überschreitet oder eines ihrer Organe gegen einen Beschluss der Vollversammlung verstößt. Über die Klage entscheidet im ersten Rechtszug das für den Sitz der Deutschen Industrie- und Handelskammer örtlich zuständige Verwaltungsgericht. Durch Satzung der Deutschen Industrie- und Handelskammer ist ein Beschwerdeverfahren mit einem Beschwerdeausschuss einzurichten.
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