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# § 3 Schutz von besonderen öffentlichen Belangen
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Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,
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1.wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf
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a)internationale Beziehungen,
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b)militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr,
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c)Belange der inneren oder äußeren Sicherheit,
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d)Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden,
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e)Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle,
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f)Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr,
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g)die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
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2.wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann,
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3.wenn und solange
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a)die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder
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b)die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
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4.wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt,
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5.hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll,
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6.wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen,
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7.bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht,
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8.gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.
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