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# § 2 Begriffsbestimmungen
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Im Sinne dieses Gesetzes ist
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1.amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu;
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2.Dritter: jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen.
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