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# § 18 Freiwillige Weiterversicherung
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(1) Versicherte, für die die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung im Umlageverfahren weiterzuführen ist, können sich freiwillig weiterversichern, wenn sie
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1.während mindestens 60 Kalendermonaten Beiträge zur Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung entrichtet haben und
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2.die freiwillige Versicherung innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden aus der Beschäftigung, die die Versicherungspflicht in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung begründet hat, anzeigen.
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Ein freiwilliger Beitrag zur umlagefinanzierten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung kann nur neben einem Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden.
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(2) Freiwillige Beiträge zur umlagefinanzierten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung sind auch wirksam, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden.
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