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# § 10
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(1) Mit jedem Wahlvorschlag sind einzureichen
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1.die Erklärung der Bewerber, daß sie der Aufnahme ihrer Namen in den Wahlvorschlag zustimmen,
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2.die Bescheinigung der Handwerkskammer, daß bei den Bewerbern die Voraussetzungen
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a)auf seiten Inhaber eines Betriebs eines Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes des § 97,
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b)auf seiten der Gesellen und anderen Arbeitnehmern mit abgeschlossener Berufsausbildung des § 99
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der Handwerksordnung vorliegen und
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3.die Bescheinigung der Handwerkskammer, daß die Unterzeichner des Wahlvorschlags
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a)Inhabern eines Betriebs eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes in die Wählerliste (§ 12 Abs. 1) eingetragen sind,
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b)bei den Gesellen und anderen Arbeitnehmern mit abgeschlossener Berufsausbildung, die die Voraussetzungen für die Wahlberechtigung (§ 98) erfüllen.
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(2) Die Bescheinigungen sind gebührenfrei auszustellen.
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