17 lines
1.1 KiB
Markdown
17 lines
1.1 KiB
Markdown
# § 55
|
|
|
|
(1) Die Aufgaben der Handwerksinnung, ihre Verwaltung und die Rechtsverhältnisse ihrer Mitglieder sind, soweit gesetzlich nichts darüber bestimmt ist, durch die Satzung zu regeln.
|
|
|
|
(2) Die Satzung muß Bestimmungen enthalten über
|
|
1.den Namen, den Sitz und den Bezirk der Handwerksinnung sowie die Handwerke, für welche die Handwerksinnung errichtet ist,
|
|
2.die Aufgaben der Handwerksinnung,
|
|
3.den Eintritt, den Austritt und den Ausschluß der Mitglieder,
|
|
4.die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie die Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Mitgliedsbeiträge,
|
|
5.die Einberufung der Innungsversammlung, das Stimmrecht in ihr und die Art der Beschlußfassung,
|
|
6.die Bildung des Vorstands,
|
|
7.die Bildung des Gesellenausschusses,
|
|
8.die Beurkundung der Beschlüsse der Innungsversammlung und des Vorstands,
|
|
9.die Aufstellung des Haushaltsplans sowie die Aufstellung und Prüfung der Jahresrechnung,
|
|
10.die Voraussetzungen für die Änderung der Satzung und für die Auflösung der Handwerksinnung sowie den Erlaß und die Änderung der Nebensatzungen,
|
|
11.die Verwendung des bei der Auflösung der Handwerksinnung verbleibenden Vermögens.
|