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# § 102
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(1) Der Gewählte kann die Annahme der Wahl nur ablehnen, wenn er
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1.das sechzigste Lebensjahr vollendet hat oder
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2.durch Krankheit oder Gebrechen verhindert ist, das Amt ordnungsmäßig zu führen.
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(2) Ablehnungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie binnen zwei Wochen nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses bei der Handwerkskammer geltend gemacht worden sind.
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(3) Mitglieder der Handwerkskammer können nach Vollendung des sechzigsten Lebensjahrs ihr Amt niederlegen.
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