10 lines
541 B
Markdown
10 lines
541 B
Markdown
# § 3 Stiftungsvermögen
|
|
|
|
(1) Das Stiftungsvermögen bilden diejenigen unbeweglichen und beweglichen Vermögensgegenstände, die die Bundesrepublik Deutschland für Zwecke der Stiftung erwirbt.
|
|
|
|
(2) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen.
|
|
|
|
(3) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks erhält die Stiftung einen jährlichen Zuschuss des Bundes nach Maßgabe des jeweiligen Bundeshaushaltsgesetzes.
|
|
|
|
(4) Erträgnisse des Stiftungsvermögens und sonstige Einnahmen sind nur im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden.
|