Files
lawgit/laws_md/hschmidtstiftg/§12.md

4 lines
188 B
Markdown

# § 12 Gebühren
Die Stiftung kann zur Deckung des Verwaltungsaufwands nach näherer Bestimmung der Satzung Gebühren und Auslagen für die Benutzung von Stiftungseinrichtungen erheben.