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# § 1 Anwendungsbereich
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(1) Dieses Gesetz gilt für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union
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1.über
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a)die Zertifizierung,
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b)das Bescheinigungsverfahren,
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c)die Kontrolle, soweit keine Zertifizierung stattfindet,
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d)die Verarbeitung,
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e)das Vermischen,
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f)die Behandlung und
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g)das Inverkehrbringen
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der Erzeugnisse, die der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse für den Sektor Hopfen unterliegen, sowie
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2.über die Gewährung und Kontrolle von Vergünstigungen (Beihilfen) an anerkannte Erzeugerorganisationen im Sektor Hopfen im Rahmen der Regelungen über die Strategiepläne der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP-Strategiepläne).
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(2) Dieses Gesetz ist ein Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Marktorganisationsgesetzes mit den Maßgaben, dass
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1.in Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Rechtsverordnungen auch erlassen werden können, um die Rechtsakte und dieses Gesetz sachgerecht durchzuführen und
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2.der Abschnitt 3 des Marktorganisationsgesetzes nicht anzuwenden ist.
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