22 lines
1.6 KiB
Markdown
22 lines
1.6 KiB
Markdown
# § 8 Zwischenprüfung
|
|
|
|
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
|
|
|
|
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender Nummer 6 Buchstabe c und d, laufender Nummer 11 Buchstabe a und b, laufender Nummer 12 Buchstabe b, laufender Nummer 14 Buchstabe c und laufender Nummer 15 Buchstabe a und b für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
|
|
|
|
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens sechs Stunden zwei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
|
|
1.Anfertigen einer Holzverbindung,
|
|
2.Anfertigen eines Teils durch Langholzdrehen,
|
|
3.dekoratives Bemalen eines Teils oder
|
|
4.Bearbeiten eines Teils durch Kerbschnitzen.
|
|
|
|
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
|
|
1.Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
|
|
2.Anfertigen von Zeichnungen,
|
|
3.Arten, Wirkungsweise und Einsatz von Werkzeugen,
|
|
4.Eigenschaften und Verwendung von Holz,
|
|
5.Holzverbindungen,
|
|
6.Berechnungen von Materialbedarf und Spanungsgeschwindigkeiten.
|
|
|
|
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
|