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# § 21 Prüfungsbereich Maschinen- und Anlagentechnik
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(1) Im Prüfungsbereich Maschinen- und Anlagentechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
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1.technische Einrichtungen, Maschinenwerkzeuge und Maschinen einzurichten, zu bedienen, zu steuern und instand zu halten,
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2.technische Vorgaben zu beachten,
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3.Programmdaten einzugeben und anzupassen,
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4.Produktionsabläufe zu überwachen und zu optimieren,
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5.Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen zu berücksichtigen und
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6.qualitätssichernde Maßnahmen einzubeziehen.
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(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
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(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
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