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# § 14 Prüfungsbereich Fertigungstechnik
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(1) Im Prüfungsbereich Fertigungstechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
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1.Arbeitsabläufe zu planen, zu steuern und zu optimieren,
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2.Fertigungsunterlagen zu erstellen,
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3.die Verwendung von Holz, Holzwerk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffen zu planen,
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4.die Verwendung von Beschlägen und Zulieferteilen zu planen,
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5.Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen zu unterscheiden und zuzuordnen,
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6.Oberflächenbehandlungs- und Beschichtungstechniken unter Berücksichtigung von Produktqualität und Verwendungszweck zu planen,
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7.Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen zu berücksichtigen und
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8.qualitätssichernde Maßnahmen einzubeziehen.
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(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
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(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
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