27 lines
2.0 KiB
Markdown
27 lines
2.0 KiB
Markdown
# § 6 Zwischenprüfung für den Ausbildungsberuf Fachkraft für
|
|
Holz- und Bautenschutzarbeiten
|
|
|
|
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll am Ende des ersten Ausbildungsjahres stattfinden.
|
|
|
|
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage Teil I Abschnitt A und B für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
|
|
|
|
(3) Die Zwischenprüfung findet in dem Prüfungsbereich praktische Arbeit statt.
|
|
|
|
(4) Für den Prüfungsbereich praktische Arbeit bestehen folgende Vorgaben:
|
|
1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er
|
|
a)Schäden an Holz, Holzbauteilen und Einbindungsbereichen unterscheiden,
|
|
b)pflanzliche Schädlinge identifizieren,
|
|
c)Abdichtungsstoffe unterscheiden,
|
|
d)Gefahrstoffe unterscheiden und nach Vorgaben verarbeiten,
|
|
e)Arbeitsschritte und Arbeitsmittel festlegen,
|
|
f)technische Unterlagen sowie Informations- und Kommunikationssysteme nutzen,
|
|
g)Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Qualitätssicherung und zur Kundenorientierung anwenden sowie
|
|
h)relevante fachliche Hintergründe aufzeigen und seine Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgaben begründen
|
|
kann;
|
|
2.dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu Grunde zu legen:
|
|
a)Vorbereiten eines Bauteils für eine Holzschutz- oder Schwammbekämpfungsmaßnahme und
|
|
b)Durchführen einer mineralischen oder kunststoffmodifizierten Bauwerksabdichtung;
|
|
|
|
3.der Prüfling soll jeweils eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, in den Bereichen nach Nummer 2 Buchstabe a und b durchführen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren sowie Aufgabenstellungen, die sich inhaltlich auf die Arbeitsaufgaben beziehen, schriftlich bearbeiten;
|
|
4.die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden; innerhalb dieser Zeit soll die schriftliche Bearbeitung der Aufgabenstellungen in 90 Minuten durchgeführt werden.
|