17 lines
1.9 KiB
Markdown
17 lines
1.9 KiB
Markdown
# § 5 Durchführung der Berufsausbildung
|
|
|
|
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6, 7 und 9 bis 11 nachzuweisen.
|
|
|
|
(2) Folgende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus dem Ausbildungsrahmenplan sind in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte zu vermitteln:
|
|
1.im ersten Ausbildungsjahr aus der Anlage Teil I Abschnitt A Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus den Nummern 1, 2, 4, 5 und 8,
|
|
2.im zweiten Ausbildungsjahr aus der Anlage Teil I Abschnitt A Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus den Nummern 1 und 3 bis 7 und
|
|
3.im dritten Ausbildungsjahr
|
|
a)in der Fachrichtung Holzschutz aus der Anlage Teil II Abschnitt B Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus den Nummern 5 bis 7 oder
|
|
b)in der Fachrichtung Bautenschutz aus der Anlage Teil II Abschnitt C Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus den Nummern 5 bis 9.
|
|
|
|
Der zeitliche Umfang beträgt im ersten Ausbildungsjahr sechs, im zweiten Ausbildungsjahr vier und im dritten Ausbildungsjahr zwei Wochen. Die Sätze 1 und 2 gelten nur, wenn und soweit die Ausbildungsstätte diese Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht in der erforderlichen Breite oder Tiefe vermitteln kann.
|
|
|
|
(3) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
|
|
|
|
(4) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
|