Files
lawgit/laws_md/holzbauschausbv/§1.md

7 lines
496 B
Markdown

# § 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
Der Ausbildungsberuf Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten und der darauf aufbauende Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer /Holz- und Bautenschützerin werden
1.nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes und
2.nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nr. 6, Holz- und Bautenschutzgewerbe (Mauerschutz und Holzimprägnierung in Gebäuden), der Anlage B Abschnitt 2 der Handwerksordnung
staatlich anerkannt.