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# § 6 Grundlagen des Honorars
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(1) Bei der Ermittlung des Honorars für Grundleistungen im Sinne des § 3 Absatz 1 sind zugrunde zu legen
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1.das Leistungsbild,
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2.die Honorarzone und
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3.die dazugehörige Honorartafel zur Honorarorientierung.
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Zusätzlich zu den Grundlagen nach Satz 1 ermittelt sich das Honorar
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1.für die Leistungsbilder des Teils 2 und der Anlage 1 Nummer 1.1 nach der Größe der Fläche,
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2.für die Leistungsbilder der Teile 3 und 4 und der Anlage 1 Nummer 1.2, 1.3 und 1.4.5 nach den anrechenbaren Kosten des Objekts auf der Grundlage der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, auf der Grundlage der Kostenschätzung,
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3.für das Leistungsbild der Anlage 1 Nummer 1.4.2 nach Verrechnungseinheiten.
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(2) Honorare für Grundleistungen bei Umbauten und Modernisierungen gemäß § 2 Absatz 5 und 6 sind zu ermitteln nach
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1.den anrechenbaren Kosten,
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2.der Honorarzone, welcher der Umbau oder die Modernisierung in sinngemäßer Anwendung der Bewertungsmerkmale zuzuordnen ist,
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3.den Leistungsphasen,
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4.der Honorartafel zur Honorarorientierung und
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5.dem Umbau- oder Modernisierungszuschlag auf das Honorar.
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Der Umbau- oder Modernisierungszuschlag ist unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrads der Leistungen in Textform zu vereinbaren. Die Höhe des Zuschlags auf das Honorar ist in den jeweiligen Honorarregelungen der Leistungsbilder der Teile 3 und 4 und in Anlage 1 Nummer 1.2 geregelt. Sofern keine Vereinbarung in Textform getroffen wurde, gilt ein Zuschlag von 20 Prozent ab einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad als vereinbart.
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(3) (weggefallen)
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