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# § 43 Leistungsbild Ingenieurbauwerke
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(1) § 34 Absatz 1 gilt entsprechend. Die Grundleistungen für Ingenieurbauwerke sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 44 bewertet:
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1.für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,
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2.für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 20 Prozent,
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3.für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 25 Prozent,
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4.für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 5 Prozent,
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5.für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 15 Prozent,
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6.für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 13 Prozent,
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7.für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent,
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8.für die Leistungsphase 8 (Bauoberleitung) mit 15 Prozent,
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9.für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 1 Prozent.
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(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wird die Leistungsphase 2 bei Objekten nach § 41 Nummer 6 und 7, die eine Tragwerksplanung erfordern, mit 10 Prozent bewertet.
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(3) Die Vertragsparteien können abweichend von Absatz 1 in Textform vereinbaren, dass
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1.die Leistungsphase 4 mit 5 bis 8 Prozent bewertet wird, wenn dafür ein eigenständiges Planfeststellungsverfahren erforderlich ist,
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2.die Leistungsphase 5 mit 15 bis 35 Prozent bewertet wird, wenn ein überdurchschnittlicher Aufwand an Ausführungszeichnungen erforderlich wird.
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(4) Anlage 12 Nummer 12.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.
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