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lawgit/laws_md/hoai_2013/§41.md

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# § 41 Anwendungsbereich
Ingenieurbauwerke umfassen:
1.Bauwerke und Anlagen der Wasserversorgung,
2.Bauwerke und Anlagen der Abwasserentsorgung,
3.Bauwerke und Anlagen des Wasserbaus ausgenommen Freianlagen nach § 39 Absatz 1,
4.Bauwerke und Anlagen für Ver- und Entsorgung mit Gasen, Feststoffen und wassergefährdenden Flüssigkeiten, ausgenommen Anlagen der Technischen Ausrüstung nach § 53 Absatz 2,
5.Bauwerke und Anlagen der Abfallentsorgung,
6.konstruktive Ingenieurbauwerke für Verkehrsanlagen,
7.sonstige Einzelbauwerke ausgenommen Gebäude und Freileitungsmaste.