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# § 38 Besondere Grundlagen des Honorars
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(1) Für Grundleistungen bei Freianlagen sind die Kosten für Außenanlagen anrechenbar, insbesondere für folgende Bauwerke und Anlagen, soweit diese durch den Auftragnehmer geplant oder überwacht werden:
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1.Einzelgewässer mit überwiegend ökologischen und landschaftsgestalterischen Elementen,
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2.Teiche ohne Dämme,
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3.flächenhafter Erdbau zur Geländegestaltung,
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4.einfache Durchlässe und Uferbefestigungen als Mittel zur Geländegestaltung, soweit keine Grundleistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 erforderlich sind,
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5.Lärmschutzwälle als Mittel zur Geländegestaltung,
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6.Stützbauwerke und Geländeabstützungen ohne Verkehrsbelastung als Mittel zur Geländegestaltung, soweit keine Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad erforderlich sind,
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7.Stege und Brücken, soweit keine Grundleistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 erforderlich sind,
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8.Wege ohne Eignung für den regelmäßigen Fahrverkehr mit einfachen Entwässerungsverhältnissen sowie andere Wege und befestigte Flächen, die als Gestaltungselement der Freianlagen geplant werden und für die keine Grundleistungen nach Teil 3 Abschnitt 3 und 4 erforderlich sind.
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(2) Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen bei Freianlagen die Kosten für
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1.das Gebäude sowie die in § 33 Absatz 3 genannten Kosten und
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2.den Unter- und Oberbau von Fußgängerbereichen ausgenommen die Kosten für die Oberflächenbefestigung.
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