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# § 4 Höhe der Entschädigung
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(1) Die Höhe der einmaligen Entschädigung für jeden Berechtigten beträgt, gestaffelt nach der Dauer des Gewahrsams:
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1.für die Entlassungsjahrgänge
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1947 und 1948500 Euro,
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2.für die Entlassungsjahrgänge
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1949 und 19501.000 Euro,
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3.für die Entlassungsjahrgänge
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ab 19511.500 Euro.
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(2) Der Anspruch unterliegt in der Person des unmittelbar Berechtigten nicht der Zwangsvollstreckung und bleibt bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkünften abhängig ist, unberücksichtigt.
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