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# § 40 Haushaltsabschluß
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In kameralen Haushalten sind in dem Haushaltsabschluss nachzuweisen:
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1.
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a)das kassenmäßige Jahresergebnis nach § 39 Nr. 1 Buchstabe c,
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b)das kassenmäßige Gesamtergebnis nach § 39 Nr. 1 Buchstabe e;
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2.
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a)die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste und Ausgabereste,
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b)die in das folgende Haushaltsjahr zu übertragenden Einnahmereste und Ausgabereste,
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c)der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b,
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d)das rechnungsmäßige Jahresergebnis aus Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe c,
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e)das rechnungsmäßige Gesamtergebnis aus Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b;
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3.die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und Geldforderungen, soweit sie nach § 33 Satz 2 der Buchführung unterliegen.
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Für doppisch basierte Haushalte sind die §§ 7a, 37 Absatz 3 und 4 sowie § 49a entsprechend anzuwenden.
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