30 lines
1.9 KiB
Markdown
30 lines
1.9 KiB
Markdown
# § 38 Gliederung der Haushaltsrechnung
|
|
|
|
(1) In der kameralen Haushaltsrechnung sind die Einnahmen und Ausgaben nach der in § 33 bezeichneten Ordnung den Ansätzen des Haushaltsplans unter Berücksichtigung der Einnahme- und Ausgabereste (Haushaltsreste) und der Vorgriffe gegenüberzustellen.
|
|
|
|
(2) In kameralen Haushalten sind bei den einzelnen Titeln und entsprechend bei den Schlusssummen besonders anzugeben:
|
|
1.bei den Einnahmen:
|
|
a)die Ist-Einnahmen,
|
|
b)die zu übertragenden Einnahmereste,
|
|
c)die Summe der Ist-Einnahmen und der zu übertragenden Einnahmereste,
|
|
d)die vermögenswirksamen Beträge der Ist-Einnahmen, soweit eine Vermögensbuchführung besteht,
|
|
e)die veranschlagten Einnahmen,
|
|
f)die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste,
|
|
g)die Summe der veranschlagten Einnahmen und der übertragenen Einnahmereste,
|
|
h)der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c gegenüber der Summe aus Buchstabe g;
|
|
|
|
2.bei den Ausgaben:
|
|
a)die Ist-Ausgaben,
|
|
b)die zu übertragenden Ausgabereste oder die Vorgriffe,
|
|
c)die Summe der Ist-Ausgaben und der zu übertragenden Ausgabereste oder der Vorgriffe,
|
|
d)die vermögenswirksamen Beträge der Ist-Ausgaben, soweit eine Vermögensbuchführung besteht,
|
|
e)die veranschlagten Ausgaben,
|
|
f)die aus dem Vorjahr übertragenen Ausgabereste oder die Vorgriffe,
|
|
g)die Summe der veranschlagten Ausgaben und der übertragenen Ausgabereste oder der Vorgriffe,
|
|
h)der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c gegenüber der Summe aus Buchstabe g,
|
|
i)der Betrag der über- oder außerplanmäßigen Ausgaben sowie der Vorgriffe.
|
|
|
|
Für doppisch basierte Haushalte sind die §§ 7a, 37 Absatz 3 und 4 sowie § 49a entsprechend anzuwenden.
|
|
|
|
(3) Für die jeweiligen Ausgaben und entsprechend für die Schlußsummen ist die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und Geldforderungen besonders anzugeben, soweit sie nach § 33 Satz 2 der Buchführung unterliegen.
|