1.9 KiB
§ 38 Gliederung der Haushaltsrechnung
(1) In der kameralen Haushaltsrechnung sind die Einnahmen und Ausgaben nach der in § 33 bezeichneten Ordnung den Ansätzen des Haushaltsplans unter Berücksichtigung der Einnahme- und Ausgabereste (Haushaltsreste) und der Vorgriffe gegenüberzustellen.
(2) In kameralen Haushalten sind bei den einzelnen Titeln und entsprechend bei den Schlusssummen besonders anzugeben: 1.bei den Einnahmen: a)die Ist-Einnahmen, b)die zu übertragenden Einnahmereste, c)die Summe der Ist-Einnahmen und der zu übertragenden Einnahmereste, d)die vermögenswirksamen Beträge der Ist-Einnahmen, soweit eine Vermögensbuchführung besteht, e)die veranschlagten Einnahmen, f)die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste, g)die Summe der veranschlagten Einnahmen und der übertragenen Einnahmereste, h)der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c gegenüber der Summe aus Buchstabe g;
2.bei den Ausgaben: a)die Ist-Ausgaben, b)die zu übertragenden Ausgabereste oder die Vorgriffe, c)die Summe der Ist-Ausgaben und der zu übertragenden Ausgabereste oder der Vorgriffe, d)die vermögenswirksamen Beträge der Ist-Ausgaben, soweit eine Vermögensbuchführung besteht, e)die veranschlagten Ausgaben, f)die aus dem Vorjahr übertragenen Ausgabereste oder die Vorgriffe, g)die Summe der veranschlagten Ausgaben und der übertragenen Ausgabereste oder der Vorgriffe, h)der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c gegenüber der Summe aus Buchstabe g, i)der Betrag der über- oder außerplanmäßigen Ausgaben sowie der Vorgriffe.
Für doppisch basierte Haushalte sind die §§ 7a, 37 Absatz 3 und 4 sowie § 49a entsprechend anzuwenden.
(3) Für die jeweiligen Ausgaben und entsprechend für die Schlußsummen ist die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und Geldforderungen besonders anzugeben, soweit sie nach § 33 Satz 2 der Buchführung unterliegen.