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# § 605 Einjährige Verjährungsfrist
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Folgende Ansprüche verjähren in einem Jahr:
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1.Ansprüche aus einem Seefrachtvertrag und aus einem Konnossement;
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2.Ansprüche aus Schiffsüberlassungsverträgen;
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3.Ansprüche auf Beiträge zur Großen Haverei;
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4.Ansprüche, die den Reedern untereinander nach § 571 Absatz 2 zustehen.
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