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# § 52
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(1) Die Prokura ist ohne Rücksicht auf das der Erteilung zugrunde liegende Rechtsverhältnis jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung.
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(2) Die Prokura ist nicht übertragbar.
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(3) Die Prokura erlischt nicht durch den Tod des Inhabers des Handelsgeschäfts.
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