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# § 275 Gliederung
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(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen. Dabei sind die in Absatz 2 oder 3 bezeichneten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen.
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(2) Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens sind auszuweisen:
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1.Umsatzerlöse
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2.Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen
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3.andere aktivierte Eigenleistungen
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4.sonstige betriebliche Erträge
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5.Materialaufwand:
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a)Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren
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b)Aufwendungen für bezogene Leistungen
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6.Personalaufwand:
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a)Löhne und Gehälter
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b)soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung,davon für Altersversorgung
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7.Abschreibungen:
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a)auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen
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b)auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die in der Kapitalgesellschaft üblichen Abschreibungen überschreiten
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8.sonstige betriebliche Aufwendungen
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9.Erträge aus Beteiligungen,davon aus verbundenen Unternehmen
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10.Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens,davon aus verbundenen Unternehmen
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11.sonstige Zinsen und ähnliche Erträge,davon aus verbundenen Unternehmen
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12.Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
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13.Zinsen und ähnliche Aufwendungen,davon an verbundene Unternehmen
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14.Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
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15.Ergebnis nach Steuern
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16.sonstige Steuern
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17.Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.
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(3) Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens sind auszuweisen:
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1.Umsatzerlöse
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2.Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen
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3.Bruttoergebnis vom Umsatz
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4.Vertriebskosten
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5.allgemeine Verwaltungskosten
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6.sonstige betriebliche Erträge
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7.sonstige betriebliche Aufwendungen
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8.Erträge aus Beteiligungen,davon aus verbundenen Unternehmen
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9.Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens,davon aus verbundenen Unternehmen
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10.sonstige Zinsen und ähnliche Erträge,davon aus verbundenen Unternehmen
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11.Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
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12.Zinsen und ähnliche Aufwendungen,davon an verbundene Unternehmen
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13.Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
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14.Ergebnis nach Steuern
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15.sonstige Steuern
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16.Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.
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(4) Veränderungen der Kapital- und Gewinnrücklagen dürfen in der Gewinn- und Verlustrechnung erst nach dem Posten "Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag" ausgewiesen werden.
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(5) Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) können anstelle der Staffelungen nach den Absätzen 2 und 3 die Gewinn- und Verlustrechnung wie folgt darstellen:
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1.Umsatzerlöse,
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2.sonstige Erträge,
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3.Materialaufwand,
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4.Personalaufwand,
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5.Abschreibungen,
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6.sonstige Aufwendungen,
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7.Steuern,
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8.Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.
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