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# § 5 Elektronische Aktenführung, Akteneinsicht und Digitalisierung von Dokumenten
(1) Die externe Meldestelle des Bundes kann Akten ganz oder teilweise elektronisch führen.
(2) Die §§ 4 und 5 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz gelten für
1.die elektronische Aktenführung,
2.die Gewährung von Akteneinsicht und
3.die Digitalisierung von Dokumenten.