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lawgit/laws_md/heiz_llbv/§9.md

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209 B
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# § 9 Anordnung der Belieferung von Abnehmern
Die zuständigen Stellen können gegenüber Heizölhändlern, die ihre Lieferpflicht nach § 8 verletzen, auf Antrag anordnen, ihrer Lieferpflicht nachzukommen.